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Anspruchsvoraussetzungen
auf Arbeitslosengeld (vgl. www.help.gv.at
/ www.ams.at):
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss man der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
(insbesondere arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos) sein, die Anwartschaft
erfüllen, die Bezugsdauer nicht erschöpft haben.
Arbeitsfähig nach
den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist jemand, der nicht
invalid bzw. berufsunfähig im Sinne
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ist. Nach
den Bestimmungen des ASVG gilt ein Versicherter als invalid bzw. berufsunfähig,
dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen
Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich
und geistig
gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Anwartschaft auf
Arbeitslosengeld (vgl. www.help.gv.at
/ www.ams.at):
Wenn Sie noch nie Arbeitslosengeld bezogen haben müssen Sie 52 Wochen
an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb
der letzten 2 Jahre vor der Beantragung (= Geltendmachung) des Anspruches
nachweisen können. Bei jeder weiteren Beantragung des
Arbeitslosengeldes sind 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger
Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung
des Anspruches für einen neuen Anspruch ausreichend. Wird
das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügen
auch
bei erstmaliger Beantragung bereits 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger
Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um Anspruch
auf Arbeitslosengeld zu haben. Jede
unselbständige Beschäftigung, deren monatliches Bruttoeinkommen
die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt,
ist arbeitslosenversicherungspflichtig.
Antragstellung auf Arbeitlosengeld (vgl. www.help.gv.at
/ www.ams.at):
Am besten am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, da das Arbeitslosengeld grundsätzlich
mit dem Tag der Beantragung zusteht
und von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. in speziellen Fällen der Übersiedelung,
an Wochenenden und Feiertagen) nicht
rückwirkend ausbezahlt wird.
Berechnung des Arbeitlosengeldes
(vgl. www.help.gv.at /
www.ams.at):
Wird der Arbeitslosengeld-Antrag bis 30.6. eines Jahres gestellt, so wird
die Jahresbeitragsgrundlage (sozialversicherungspflichtiges
Bruttoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen) des vorletzten Kalenderjahres
herangezogen; wird der Antrag nach dem 30.6. gestellt,
dann das letzte Jahr. Diese
Jahresbeitragsgrundlage wird auf ein monatliches Bruttoentgelt umgerechnet.
Dieser Betrag wird um die gesetzlichen
Abzüge eines/r durchschnittlichen alleinstehenden Angestellten vermindert
(in einen Nettobetrag umgerechnet). Von diesem Nettobetrag gebühren
grundsätzlich 55 %. Sollten Sie einen sehr geringen Verdienst haben oder/und
Sorgepflichten, kann es zu einer günstigeren Berechnung kommen.
Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld >> http.//ams.brz.gv.at
Arbeitlosengeld bei
Konkurs der Firma (vgl. www.help.gv.at
/ www.ams.at):
Sobald das Dienstverhältnis infolge des Konkurses beendet wurde, wobei
mehrere Möglichkeiten nach der Konkursordnung denkbar sind, müssen
Sie
persönlich bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle einen
Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen,
gebührt auch in diesem Fall das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Antragstellung.
Im Falle des Konkurses
Ihrer Firma wird das Arbeitslosengeld als
Vorschuss auf die zu erwartende Kündigungsentschädigung/Ersatzleistung
für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz angewiesen.
Familienzuschlag
zu Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (vgl. www.help.gv.at
/ www.ams.at):
Familienzuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder,
Wahlkinder und Pflegekinder, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser
Personen
wesentlich beiträgt und für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der Familienzuschlag
für den/die Ehepartner/in bzw. Lebensgefährte/in gebührt
nur dann, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Person wesentlich
beiträgt und diese kein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze
übersteigt und mindestens ein Familienzuschlag für minderjährige
Kinder zusteht. Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem
Zusammenhang
auch volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen einer Behinderung
bezogen wird.
Bezugsdauer
von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (vgl.
www.help.gv.at /
www.ams.at):
Die Bezugsdauer
von Arbeitslosengeld ist von der Beschäftigungsdauer und vom Alter abhängig.
Das Arbeitslosengeld wird bei Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Anwartschaft) grundsätzlich für 20
Wochen gewährt und verlängert sich entsprechend der folgenden Aufstellung.
Die Notstandshilfe kann im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld für
einen Zeitraum von höchstens 52 Wochen gewährt werden. Für
einen
eventuellen Weiterbezug nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine neuerliche
Antragstellung erforderlich. Eine grundsätzliche zeitliche Begrenzung
der
Bezugsdauer wie beim Arbeitslosengeld besteht aber nicht.
Auszahlung
des Arbeitslosengeldes (vgl. www.help.gv.at
/ www.ams.at):
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein, und zwar durch Hinterlegung
bei der Post oder durch Überweisung auf ein Girokonto. Die
Höhe
des Arbeitslosengeldes ist abhängig vom Erwerbseinkommen und im Falle
eines Anspruchs auf Familienzuschläge von der Familiengröße.
Das Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus
- dem Grundbetrag
- den Familienzuschlägen
- einem allfälligen Ergänzungsbetrag
Berechnung und Höhe der Notstandshilfe (vgl. www.help.gv.at
/ www.ams.at):
Die Höhe der Notstandshilfe ist vom vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug
abhängig (bestimmter Prozentsatz). Zusätzlich spielen neben dem
Alter
und der familiären Situation (Anzahl der [außerehelichen] Kinder)
auch die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen des/der Antragstellers/Antragstellerin
und des/der GattIn/LebensgefährtIn) eine Rolle. Auch können unter
bestimmten Voraussetzungen verschiedene Aufwendungen (Wohnraumbeschaffung,
Krankheit, etc.) bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt
werden. Im Regelfall
werden vom Nettoeinkommen des/der GattIn/LebensgefährtIn
des/der Notstandshilfebeziehers/in die sogenannten Freibeträge abgezogen.
Übersteigt der verbleibende Betrag den Anspruch auf Notstandshilfe ist
kein
Anspruch gegeben, andernfalls wird die Notstandshilfe um diesen Betrag eingekürzt.
Zuverdienst
zum Arbeitslosengeld (vgl. www.help.gv.at
/ www.ams.at):
Zum Arbeitslosengeld darf der/die Arbeitslose maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze
von EUR 366,33 (Jahr 2010) monatlich "dazuverdienen".
Ein etwaiger Zuverdient ist dem Arbeitsmarktservice vor Antritt zu melden.
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